AGB

des Einzelunternehmens Tonwerk Production

Inhaber: Georg Berhausen-Land, Weinheimstrasse 11, 53229 Bonn - im Folgenden Tonwerk Production genannt - gesetzlich vertreten durch den Geschäftsinhaber Georg Berhausen-Land. Die ladungsfähige Anschrift des Einzelunternehmens Tonwerk Production sowie des Vertretungsberechtigten Georg Berhausen-Land können auch dem Impressum entnommen werden.

§1 Präambel
(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Die mit den Auftraggebern geschlossenen Verträge kommen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustande, deren Inhalt der Auftraggeber zur Kenntnis genommen und mit deren Geltung sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Auftraggeber erklärt sich durch den Abschluss des Vertrages mit der Geltung dieser AGBs einverstanden, indem er den auf der Internetseite www.tonwerkproduction.com eingestellten AGBs ausdrücklich zustimmt und ein, auf der Internetseite www.tonwerkproduction.com dargestellte Dienstleistung anfordert.
(2) Abweichende Vorschriften des Vertragspartners werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, Tonwerk Production hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Tonwerk Production.
(3) Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen des Einzelunternehmens Tonwerk Production und dem Auftraggeber unterliegen deutschem Recht.
(4) Tonwerk Production behält sich ausdrücklich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.

§2 Vertragsabschluss / Rücktritt
(1) Die Angebote des Einzelunternehmens Tonwerk Production sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Für den Fall, dass Tonwerk Production an der Ausführung einer Dienstleistung gehindert ist, steht dem Auftraggeber ein einseitiger Rücktritt zu. Dienstleistungen, die bis dahin bereits erbracht worden sind, werden in vollem Umfang berechnet.

§3 Auftragsumsetzung
(1) Sofern nicht vom Auftraggeber konkrete Vorgaben bzgl. der Auftragsumsetzung gemacht wurden, besitzt Tonwerk Production sämtliche Freiheiten bzgl. der Auftragsumsetzung.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche, für die Umsetzung eines Auftrags notwendigen korrekten Informationen und Unterlagen, rechtzeitig und vollständig des Einzelunternehmens Tonwerk Production zur Verfügung stehen. Eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und Unterlagen obliegt, wenn nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, der Verantwortung des Auftraggebers.
(3) Bei, durch den Auftraggeber angeliefertem Medienmaterial ist der Auftraggeber in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Medienmaterial entweder frei von Lizenzansprüchen Dritter ist bzw. die entsprechenden Nutzungslizenzen vorliegen.
(4) Die Einhaltung konkreter Fertigstellungstermine für Aufträge müssen schriftlich im Vertragstext festgehalten werden. Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereiches des Einzelunternehmens Tonwerk Production liegen, gleichwohl, ob sie bei des Einzelunternehmens Tonwerk Production oder einem Subunternehmer eintreten, soweit solche Ereignisse die Fertigstellung der Ablieferung der Dienstleistung erheblich beeinflussen. Die vorbezeichneten Umstände hat das Unternehmen Tonwerk Production auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.

§4 Nutzungsrechte / Urheberrecht
(1) Die, von des Einzelunternehmens Tonwerk Production erstellten Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung des Einzelunternehmens Tonwerk Production und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
(2) Eine Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit Zustimmung des Einzelunternehmens Tonwerk Production erlaubt.
(3) Wurde die Rechnung 6 Wochen nach Fälligkeitsdatum seitens des Auftraggebers noch nicht bezahlt, gehen sämtliche vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte automatisch zurück an Tonwerk Production. Das schließt auch den Fall einer möglichen Insolvenz seitens des Auftraggebers ein.
(4) Die, im Zusammenhang mit einer Auftragsumsetzung erstellten Entwürfe verbleiben im Besitz des Einzelunternehmens Tonwerk Production.

§5 Vergütung
(1) Grundlage für die Auftragsvergütung bildet das, im Vertrag festgelegte Honorar für eine zu erbringende Dienstleistung. Davon ausgenommen sind Arbeiten, die nach angefallenem Aufwand an Arbeitsstunden berechnet werden.
(2) Die Vergütung ist ohne Abzüge bei Ablieferung der Arbeit fällig.
(3) Im Falle eines Zahlungsverzugs kann Tonwerk Production Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinzsatz der Europäischen Zentralbank verlangen (nach§1DÜG).
(4) Sind im Zusammenhang eines Auftrags absehbare finanzielle Vorleistungen (Waren, Fremddienstleistungen, etc.) seitens des Einzelunternehmens Tonwerk Production zu leisten, so wird bereits zu Auftragsbeginn eine Zahlung in Höhe der zu erwartenden Vorleistungen seitens des Auftraggebers fällig.

§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Tonwerk Production räumt dem Auftraggeber lediglich die Nutzungsrechte an Arbeiten ein. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
(2) Tonwerk Production hat Anspruch auf ein Belegexemplar seiner Arbeit, sofern dies nicht mit unverhältnismässig hohem Kostenaufwand verbunden ist.

§7 Qualitätssicherung
(1) Die Endabnahme einer Arbeit liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(2) Tonwerk Production übernimmt nur dann die Produktionsüberwachung mit Qualitätssicherung, wenn dies explizit im Vertragstext schriftlich festgehalten wurde.

§8 Haftung
(1) Der Auftraggeber nimmt die Verwertung der Arbeiten von Tonwerk Production auf eigenes Risiko vor.
(2) Tonwerk Production übernimmt keine Haftung für Folgeschäden aus Dienstleistungen von, im Zusammenhang mit dem Auftrag beschäftigten Subunternehmern.
(3) Tonwerk Production übernimmt keine Haftung für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Arbeiten.

§9 Gerichtsstandsvereinbarung
Sind Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Einzelunternehmens Tonwerk Production vereinbart.

§10 Information für den Verbraucher über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG; § 36)
(1) Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
(2) Georg Berhausen-Land nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§11 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Soweit eine oder mehrere Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, so bleibt der Vertrag und die restlichen Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die unwirksamen Regelungen sollen dann durch solche ersetzt werden, die den vereinbarten aber unwirksamen Regelungen und dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien am nächsten kommen.

Ihre Tonwerk Production , Inh. Georg Berhausen-Land , Weinheimstrasse 11, 53229 Bonn


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